Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die im Infektionsschutzgesetz verankerten Triage-Regelungen für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Die Richter sahen darin einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit von Ärztinnen und Ärzten, da der Bund für solche Regelungen keine Kompetenz besitze. Die Regelungen seien keine Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten, sondern beschäftigten sich mit den Folgen einer Pandemie, was primär in die Zuständigkeit der Länder falle.
Wichtige Erkenntnisse
- Die Triage-Regelungen im Infektionsschutzgesetz sind verfassungswidrig und nichtig.
- Das Bundesverfassungsgericht begründet dies mit einem unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit von Ärzten.
- Der Bund habe keine Gesetzgebungskompetenz für solche Regelungen.
- Die Regeln seien keine Maßnahmen zur Infektionsbekämpfung, sondern zur Bewältigung von Pandemiefolgen.
Hintergrund der Entscheidung
Das Gesetz war 2022 während der Corona-Pandemie verabschiedet worden, um Ärzte bei knappen intensivmedizinischen Kapazitäten anzuleiten. Es war eine Reaktion auf eine frühere Entscheidung des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2021, die eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen bei der Triage ausschließen sollte. Damals wurde festgelegt, dass allein die kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit entscheidend sein soll, nicht jedoch Alter, Geschlecht oder Behinderungen.
Kritik und Begründung des Gerichts
Insgesamt 18 Ärztinnen und Ärzte aus der Notfall- und Intensivmedizin hatten gegen die Regelung geklagt und eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit geltend gemacht. Das Gericht gab ihnen nun Recht. Die Therapiefreiheit werde durch die Regelungen eingeschränkt, und der Eingriff sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Richter argumentierten weiter, dass der Bund keine Kompetenz besitze, solche Regelungen zu erlassen, da sie nicht der direkten Bekämpfung von Infektionskrankheiten dienten, sondern der Bewältigung deren Folgen, was primär Aufgabe der Länder sei.