Im Vorfeld des Jahreswechsels haben mehrere Bezirksämter in Berlin bekannt gegeben, dass das Abrennen von Feuerwerk an Silvester auch in diesem Jahr auf einen engen Zeitraum beschränkt wird. So ist in Friedrichshain-Kreuzberg beispielsweise das Zünden von Feuerwerkskörpern nur zwischen 18 Uhr und 7 Uhr gestattet, was bereits in den vergangenen Jahren der Fall war.
Diese Regelungen beruhen auf Allgemeinverfügungen oder Anordnungen gemäß dem Sprengstoffgesetz. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass dieser zeitliche Rahmen in Berlin häufig nicht strikt eingehalten wird.
Öffentliche Bekanntmachungen und rechtliche Grundlagen
Die Bekanntmachung durch die Ämter ist nicht unbedingt eine direkte Reaktion auf beobachtete Missbräuche, sondern vielmehr eine bürokratische Verpflichtung. Neben Friedrichshain-Kreuzberg haben auch die Bezirke Marzahn-Hellersdorf, Reinickendorf und Pankow entsprechende Allgemeinverfügungen veröffentlicht. Informationen über diese Regelung sind zudem auf den Webseiten weiterer Bezirksämter, wie beispielsweise Treptow-Köpenick, verfügbar.
Das Abbrennen von Feuerwerk ist an allen anderen Tagen im Jahr nur mit einer Sondergenehmigung gestattet. Dies ist bundesweit in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz geregelt. Laut dieser Vorschrift ist die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 nur am 31.12. und 1.1. für Personen über 18 Jahren zulässig. § 24 legt fest, dass in „bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden“ auch an diesen Tagen zeitliche Einschränkungen für das Zünden von Feuerwerk angeordnet werden können.
Reaktionen und mögliche Strafen
Der Bezirk Reinickendorf erklärte, dass in den letzten Jahren auffällig sei, dass insbesondere tagsüber vermehrt Böller missbräuchlich und ausschließlich wegen ihrer Knallwirkung verwendet werden. Dies stört den öffentlichen Frieden sowie die Sicherheit, was zur Entscheidung über eine zeitliche Eingrenzung geführt hat.
Bei Verstößen gegen diese Vorschriften sind Geldstrafen möglich.
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