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Berliner Verwaltungsgericht legitimiert Regelung von Kurzzeitmieten in Milieuschutzgebieten

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das Bezirksamt Neukölln die Umnutzung von Wohnungen zu temporärem Wohnen in sozialen Erhaltungsgebieten untersagen kann, um bezahlbaren Wohnraum zu sichern und Missbrauch zu verhindern. Die Entscheidung unterstützt die neuen Verwaltungsvorschrif…

Berliner Verwaltungsgericht legitimiert Regelung von Kurzzeitmieten in Milieuschutzgebieten
Photo by Florian Wehde on Unsplash

„Ich begrüße die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin“, äußerte Berlins Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Christian Gaebler, in Reaktion auf das Urteil, das die Regulierung von Wohnformen in sozialen Erhaltungsgebieten stärkt. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied in der Verwaltungsstreitsache (VG 19 K 95/26) gegen das Land Berlin, dass bestimmte Geschäftsmodelle für temporäres Wohnen in diesen Gebieten unterbunden werden dürfen.

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Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob das Bezirksamt Neukölln die Umnutzung von Wohnungen für temporäres Wohnen untersagen durfte. Die Eigentümerin eines Wohngebäudes hatte 15 Wohnungen ausschließlich für temporäre und zimmerweise Vermietungen angeboten. Da sich das Gebäude in einem sozialen Erhaltungsgebiet befindet, erließ der Bezirk eine Nutzungsuntersagung, gegen die die Eigentümerin Klage erhob. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Bezirksamtes.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hatte bereits am 18. April 2026 verbindliche Verwaltungsvorschriften erlassen, die eine Genehmigungspflicht für die befristete Vermietung von Wohnraum in sozialen Erhaltungsgebieten einführen. Diese Regelung zielt darauf ab, bezahlbaren Wohnraum zu sichern und Missbrauch zu verhindern. Insbesondere sollen gewerbliche Modelle und überteuerte Zwischenvermietungen, die regulären Wohnraum vom Markt abziehen, eingeschränkt werden. Gleichzeitig sind befristete Vermietungen gemäß § 575 BGB (Zeitmietverträge) sowie die befristete Untervermietung des eigenen Haupt- oder Zweitwohnsitzes durch natürliche Personen grundsätzlich genehmigungsfähig.

Entwicklung des Marktes für möbliertes Wohnen auf Zeit

Die Notwendigkeit einer Regulierung für temporäres Wohnen wird durch die Entwicklungen im Bereich der Wohnungsinserate deutlich. Während im Jahr 2012 der Anteil an möbliertem Wohnen auf Zeit in Berlin bei 13 % lag, stieg dieser Anteil bis 2025 auf 48 %. Zudem erhöhte sich die Angebotsmiete für möbliertes Wohnen auf Zeit (All-In, Medianwert) von 14,37 Euro/m² im Jahr 2012 auf 24,12 Euro/m² im Jahr 2025.

Christian Gaebler betonte weiter:

„Die Entscheidung führt zu mehr Rechtssicherheit für das Vorgehen Berlins, Wohnen auf Zeit in sozialen Erhaltungsgebieten zu regulieren. Sie bietet den Bezirken die Grundlage, die Regulierung und Überprüfung stärker in die Fläche der sozialen Erhaltungsgebiete zu bringen.“

Er sieht in dieser Entscheidung auch eine wichtige Vorbildfunktion für andere Großstädte in Deutschland.

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Quellen: berlin.de, rbb24, taz

Bildquelle: Florian Wehde auf Unsplash

Dieser Text wurde mit Hilfe von künstlicher Intelligenz in Zusammenarbeit mit unserer Redaktion erstellt.

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