Ein Gericht hat den Eilantrag eines Berliner Vereins abgelehnt, wodurch die vorläufige Einstufung als extremistische Bestrebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz aufrechterhalten bleibt. Der Beschluss wurde am 20. Mai 2026 vom Verwaltungsgericht Köln veröffentlicht.
Der Verein, der sich selbst als Plattform für jüdische Personen versteht, die sich für Frieden und Völkerverständigung zwischen Israel und Palästina einsetzen, ist die deutsche Sektion des Dachverbands „European Jews for a Just Peace“. Im Juli 2024 wurde er vom Bundesamt als gesichert extremistisch eingestuft, was im Verfassungsschutzbericht 2024 im Juni 2025 öffentlich gemacht wurde.
Äußerungen des Vereins als Grundlage für die Entscheidung
Das Gericht stellte fest, dass es ausreichende Hinweise gibt, dass der Verein kontinuierlich gegen den Staat Israel hetzt und damit indirekt die Aktivitäten der Hamas unterstützt. Entscheidende Faktoren waren öffentliche Äußerungen aus dem Jahr 2025. In einem Facebook-Beitrag vom Januar 2025 verharmloste der Verein die Geiselhaft israelischer Soldatinnen und bezeichnete Berichte über Verbrechen der Hamas als erfunden.
Zum zweiten Jahrestag des Hamas-Angriffs am 7. Oktober 2023 äußerte der Verein auf Instagram, dass Israel ein „siedlerkoloniales Projekt“ mit „Vernichtungscharakter“ sei und dass bewaffneter Widerstand in den Genfer Konventionen legitimiert sei. Das Gericht bewertete diese Äußerungen nicht mehr als politische Meinungsäußerung, sondern als eine Form der Glorifizierung des Vorgehens der Hamas, die einer Unterstützung gleichkomme.
Unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen
Der Beschluss des Kölner Gerichts steht im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, das am 27. April 2026 dem Bundesamt vorläufig untersagt hatte, den Verein im Verfassungsschutzbericht 2024 namentlich als extremistisch zu kennzeichnen, jedoch nur für den dort erfassten Berichtszeitraum. Das Kölner Gericht berücksichtigte auch spätere Erkenntnisse, was zu einem anderen Ergebnis führte.
Beide Parteien haben die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. In diesem Fall wäre das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster zuständig.
Quellen: t-online, n-tv
Bildquelle: KI generiert