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Bundesverfassungsgericht stärkt Grundrecht: Polizei braucht bei Abschiebung richterlichen Beschluss für Wohnungsdurchsuchung

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Polizei auch im Rahmen einer Abschiebung keine Wohnung ohne richterlichen Beschluss durchsuchen darf. Diese wegweisende Entscheidung stärkt das Grundrecht…

Bundesverfassungsgericht stärkt Grundrecht: Polizei braucht bei Abschiebung richterlichen Beschluss für Wohnungsdurchsuchung

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Polizei auch im Rahmen einer Abschiebung keine Wohnung ohne richterlichen Beschluss durchsuchen darf. Diese wegweisende Entscheidung stärkt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und stellt klar, dass das bloße "Betreten" eines Zimmers zur Abschiebung unter bestimmten Umständen als "Durchsuchung" zu werten ist, die eine richterliche Anordnung erfordert.

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Wichtige Erkenntnisse

  • Polizei benötigt richterlichen Beschluss für Wohnungsdurchsuchung bei Abschiebung.
  • Das Eindringen in ein Zimmer zur Abschiebung gilt als Durchsuchung, wenn der Aufenthaltsort der Person nicht sicher feststeht.
  • Das Urteil hebt eine frühere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf.

Der Fall vor dem Bundesverfassungsgericht

Im Jahr 2019 drang die Polizei mit einem Rammbock in ein Zimmer eines Berliner Übergangswohnheims ein, um einen Mann abzuschieben. Dies geschah ohne einen richterlichen Beschluss. Der Mann legte daraufhin Beschwerde ein, die nun vom Bundesverfassungsgericht stattgegeben wurde.

Rechtliche Bewertung: "Betreten" versus "Durchsuchung"

Das Kernproblem lag in der Auslegung des Begriffs "betreten" im Aufenthaltsgesetz. Dieses Gesetz erlaubt der Polizei unter bestimmten Umständen, ein Zimmer "zu betreten", um eine abzuschiebende Person aufzugreifen, auch ohne Durchsuchungsbeschluss, wenn Tatsachen vorliegen, die den Aufenthalt der Person dort vermuten lassen. Die Polizei argumentierte, sie habe das Zimmer lediglich "betreten", nicht aber "durchsucht", da keine Suchhandlung stattgefunden habe.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte dieser Argumentation zunächst zugestimmt. Das Bundesverfassungsgericht sah dies jedoch anders. Die Richter in Karlsruhe entschieden, dass die Ergreifung einer Person in ihrem Zimmer, wenn nicht sicher ist, wo sich die Person aufhält, grundsätzlich als Durchsuchung zu werten ist. Da die Polizei in diesem Fall keine richterliche Anordnung hatte, wurde das Grundrecht des Mannes auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt.

Aufhebung des Vorinstanzurteils

Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf und verwies die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an das Gericht zurück. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis der Polizei bei Abschiebungen und stärkt den Schutz der Privatsphäre und der Wohnung als Grundrecht.

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