22.12.2025 – 15:27
Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK)
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V. (BDK) äußert seine ausdrückliche Unterstützung für den von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig präsentierten Gesetzentwurf zur dreimonatigen Speicherung von IP-Adressen sowie Portnummern. Aus der Perspektive der kriminalpolizeilichen Praxis wird die geplante Regelung als überfällig und als ein notwendiger Schritt zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Strafverfolgungsbehörden im digitalen Umfeld erachtet.
Ermittlungen im digitalen Raum
„Nach acht Jahren faktischer Aussetzung der deutschen Regelungen zu Mindestspeicherfristen können Ermittlungsbehörden nun zum ersten Mal wieder berechtigte Hoffnung schöpfen, wesentlich mehr Straftaten aufklären zu können, bei denen die IP-Adresse der einzige Ermittlungsansatz ist“, erläutert Dirk Peglow, Bundesvorsitzender des BDK. „In Tausenden von Verfahren mussten wir in den letzten Jahren erfahren, dass Ermittlungen oft ergebnislos blieben, weil die entscheidenden Zuordnungsdaten längst gelöscht waren.“
Wachsende digitale Kriminalität
Kriminalität verlagert sich seit Jahren zunehmend in den digitalen Raum. Insbesondere bei Straftaten im Zusammenhang mit Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder, Cyberbetrug oder Hasskriminalität sind IP-Adressen und Portnummern häufig die einzigen Möglichkeiten, um Tatverdächtige zu identifizieren. Die gegenwärtige Speicherpraxis der Telekommunikationsanbieter, die oftmals nur eine Dauer von wenigen Tagen umfasst, wird als unzureichend erachtet.
„Ohne die Speicherung von IP-Adressen bleibt der Rechtsstaat blind“, fährt Peglow fort. „Wenn der einzige Ermittlungsansatz abhandenkommt, profitieren ausschließlich die Täter – nicht der Datenschutz, nicht die Gesellschaft und erst recht nicht die Opfer.“
Inhalte werden nicht gespeichert
Der BDK stellt klar, dass der Gesetzentwurf nicht die Überwachung von Kommunikation beinhaltet. Es erfolgt keine Speicherung von Inhalten, Bewegungsdaten oder Kommunikationsprofilen, sondern ausschließlich von IP-Adresse, Portnummer und Zeitstempel zur technischen Zuordnung eines Internetanschlusses. Diese Regelung unterscheidet sich grundlegend von der vorherigen Vorratsdatenspeicherung.
Europarechtliche Rahmenbedingungen
Aus der Sicht des BDK bewegt sich der Entwurf zudem im zulässigen Rahmen des europäischen Rechts. Der Europäische Gerichtshof hat deutlich gemacht, dass eine anlasslose Massenüberwachung unzulässig ist, während die zeitlich begrenzte Speicherung von IP-Adressen zur Identifizierung von Straftätern unter bestimmten Bedingungen möglich ist.
„Wer heute weiterhin pauschal vor einem Überwachungsstaat warnt, ignoriert bewusst die Rechtsprechung sowie die Realität der Ermittlungsarbeit“, betont der Bundesvorsitzende. „Datenschutz ist von Bedeutung – er darf jedoch nicht zum strukturellen Täterschutz führen.“
Maßvoll im europäischen Vergleich
Im europäischen Vergleich stellt der Gesetzentwurf einen gemäßigten Ansatz dar. In vielen EU-Mitgliedstaaten werden IP-Daten wesentlich länger gespeichert als die vorgesehenen drei Monate. Der Entwurf wird somit als ein angemessener und proportionierter Kompromiss zwischen Grundrechtsschutz und einer effektiven Strafverfolgung angesehen.
Der BDK fordert die Gesetzgeber auf, das parlamentarische Verfahren zügig voranzutreiben. „Nach Jahren des Stillstands benötigen wir endlich zuverlässige rechtliche Grundlagen, damit Straftaten im digitalen Raum nicht länger folgenlos bleiben“, schließt Peglow.
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V. (BDK) ist der gewerkschaftliche Berufsverband der Angehörigen der deutschen Kriminalpolizei sowie der Personen, die in der Kriminalitätsbekämpfung im Öffentlichen Dienst tätig sind. Der Verband ist selbstständig und parteipolitisch neutral. Seine Untergliederungen setzen sich aus den aktuell 18 Landesverbänden zusammen. Weitere Informationen sind verfügbar unter www.bdk.de.
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