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Gesetzesänderungen zur Reform des Dienstrechts in Berlin beschlossen

Der Senat von Berlin hat einen Gesetzentwurf zur Dienstrechtsreform II vorgelegt, der die Modernisierung der Verwaltung vorantreibt und auf die Herausforderungen im öffentlichen Dienstrecht reagiert. Die Reform umfasst unter anderem Regelungen zur Altersrentenergänzung und zur ärztlichen Begutach…

Gesetzesänderungen zur Reform des Dienstrechts in Berlin beschlossen
Foto: A.Savin / Wikimedia Commons (CC BY-SA 3.0) ⭐

Die Reform des Dienstrechts in Berlin nimmt weitere Fortschritte. Der Senat hat am 14. Juli 2026 einen Gesetzentwurf zur Modernisierung der Verwaltung zur Kenntnis genommen, der die Ziele der Dienstrechtsreform I weiterverfolgt. Finanzsenator Stefan Evers stellte den Entwurf vor, der zunächst dem Rat der Bürgermeister zur Prüfung vorgelegt wird. Die endgültige Beschlussfassung wird bis zur Stellungnahme des Rates zurückgestellt.

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Der aktuelle Gesetzentwurf zielt darauf ab, auf die neuen Herausforderungen im öffentlichen Dienstrecht zu reagieren und die verbleibenden Änderungsbedarfe aus der ersten Reform zu adressieren. Diese erste Reform war ein bedeutender Schritt zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes als Arbeitgeber und zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit. Die Dienstrechtsreform II soll nun die Weiterentwicklung des Landespersonalrechts vorantreiben.

Stefan Evers, der Senator für Finanzen, betonte die Bedeutung moderner personalrechtlicher Regelungen für die Attraktivität der Verwaltung. Er erklärte, dass die Reform darauf abzielt, die Verwaltung zukunftssicher zu gestalten und die Bedürfnisse der Beschäftigten zu berücksichtigen.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

Altersrentenergänzungsgesetz: Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung einer Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Ergänzung der gesetzlichen Altersrente vor. Diese Regelung richtet sich an beamtete Dienstkräfte, die eine vergleichbare Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines EU-Mitgliedstaates aufgenommen haben. Der Aufstockungsbetrag wird als Differenz zwischen der erworbenen Versorgungsanwartschaft und der Altersrentenanwartschaft aus der Nachversicherung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis berechnet und einmalig ausgezahlt.

Ärztliche Begutachtung: Zukünftig sollen ärztliche Begutachtungen nur noch einmal und zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Dies betrifft Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe sowie Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst, insbesondere für Beamtengruppen mit besonderen gesundheitlichen Anforderungen. Für andere Berufsgruppen, die keinen erhöhten Anforderungen genügen müssen, wird die Begutachtung vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf nicht mehr verpflichtend sein.

Erweiterung der Gesundheitsförderung: Der Personenkreis für die Gewährung der freien Heilfürsorge wird ausgeweitet. Künftig sollen auch Anwärterinnen und Anwärter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes von den Aufwendungen für notwendige Gesundheitsmaßnahmen freigestellt werden.

Beihilferechtliche Anpassungen: Das Landesbeihilferecht wird flexibilisiert, um schnellere Bearbeitungszeiten zu ermöglichen. Änderungen sehen vor, dass Vorgriffs-Rundschreiben erlassen werden können, um kurzfristige Anpassungen vorzunehmen. Automationsgestützte Systeme sollen den manuellen Prüfaufwand reduzieren.

Erweiterung von Nebentätigkeiten: Die Nebentätigkeitsverordnung für beamtete Dienstkräfte wird geändert. Der Höchstbetrag für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst soll angehoben und an die Durchschnittswerte anderer Bundesländer angepasst werden. Zudem sind Anpassungen bei den Hinzuverdienstgrenzen für versorgungsberechtigte Personen vorgesehen.

Laufbahnrechtliche Änderungen: Die Reform sieht vor, dass Dienstkräfte mit Verwendungsbeförderung die unbeschränkte Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erwerben können. Bestandskräfte mit herausragenden Leistungen erhalten dadurch bessere Aufstiegsmöglichkeiten. Auch die Gleichstellung des Bildungsstandes der erweiterten Berufsbildungsreife mit dem mittleren Schulabschluss wird angestrebt.

Zusätzlich sind Änderungen in der Laufbahnverordnung für den Justiz- und Justizvollzugsdienst vorgesehen. Vier neue Laufbahnzweige sollen zur Weiterentwicklung des Personals in Justizvollzugsanstalten eingeführt werden. Der Zugang erfolgt über Bewährungs- und Praxisaufstieg. Für Dienstkräfte des allgemeinen Justizdienstes wird der Aufstieg in den erweiterten Justizdienst unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht.

Für die Laufbahnzweige im Gesundheitswesen und Sozialdienst sollen die starren Mindestdienstzeiten für Beförderungen aufgehoben werden. Künftig wird die Bewährung auf verschiedenen Dienstposten sowie die erlangten Berufserfahrungen entscheidend sein.

Für weitere Informationen steht das Presse- und Informationsamt des Landes Berlin zur Verfügung. Zudem hat Berlin mit dem BSI eine Zusammenarbeit im Bereich Cybersicherheit vereinbart.

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Quellen: berlin.de

Bildquelle: Foto: A.Savin / Wikimedia Commons (CC BY-SA 3.0)

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